ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER KUNSTSTOFF VERARBEITENDEN INDUSTRIE

(Basierend auf der IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e.V. vom 01.04.2009)

Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen für die Kunststoff-verarbeitende Industrie werden vom Gesamtverband Kunststoffverarbeitende Industrie unverbindlich empfohlen. Es bleibt daher den Mitgliedern der Trägerverbände und ihren Vertragsparteien unbenommen, abweichende Geschäftsbedingungen zu verwenden.

Geltungsbereich

Nachstehende Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

I. Anwendung

1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Sofern der Kunde nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung deren Inhalt widerspricht, kommt der Vertrag zu den dort genannten Bedingungen zuStande, auch wenn diese aufgrund von Übermittlungs-, Verständigungs- oder Schreibfehlern von den ursprünglichen Vereinbarungen abweichen. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Mengen- oder Größenangaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Näherungswerte.  

2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie bei einem früher vom Lieferanten bestätigten Auftrag in Bezug genommen wurden.

3. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferant ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Die Regelungen über den Fernabsatz im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern finden auf die Geschäftsbeziehung mit Unternehmern keine, auch nicht entsprechende Anwendung.

4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

II. Preise

1. Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr- oder Ausfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren, insb. für Material, Energie oder Personal um mehr als 5%, so ist jede Partei berechtigt, eine Preisanpassung zu verlangen. Diese hat sich danach zu bemessen, wie der maßgebliche Kostenfaktor den Gesamtpreis verändert.

3. Der Lieferant ist bei neuen Aufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.

III. Liefer- und Abnahmepflicht, höhere Gewalt

1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferanten verzögert oder unmöglich ist.

2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferanten nicht eingehalten, so ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit zumutbar.

4.Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferant spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferant berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern. 

5. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferant, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen. 

6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferant, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. unverschuldete Betriebsstörungen oder Transportverzögerungen oder -unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, gleich, die dem Lieferant die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.

Der Kunde kann den Lieferanten auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sich der Lieferant nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an den Lieferant zu leisten. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen ohne Abzug innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. 

2. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB berechnet, sofern der Lieferant nicht einen höheren Schaden nachweist.

3. Schecks oder Wechsel werden nur bei ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche mit ihnen verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

4. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht von Zahlungen geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, berechtigen den Lieferanten zur sofortigen Fälligstellung aller Forderungen. Darüber hinaus ist der Lieferant in diesem Fall berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zur verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug

1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferant Verpackung, Versandart und Versandweg. Er ist berechtigt, einen der für seine Versandgeschäfte von ihm üblicherweise ausgewählten Versender zu den üblichen, mit diesem vereinbarten Konditionen zu beauftragen.

2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Kunden über. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

3. Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.

4. Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden ist der Lieferant berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. Sofern der Lieferant die Ware selbst einlagert, stehen ihm Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware je angefangene Kalenderwoche zu. Die Geltendmachung höherer Lagerkosten gegen Nachweis bleibt vorbehalten.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferanten gegen den Kunden zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferanten. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferanten begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.

2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Kunde gilt als unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB für den Lieferanten ausgeführt; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Verkaufspreis der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferanten gemäß Absatz 1 dient.

3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferant gehörenden Waren durch den Kunde gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferanten an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.

4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferanten, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferanten gegenüber den Abnehmern des Kunden erforderlich sind.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferanten. 

7. Übersteigt der realisierbare Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferant auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferanten verpflichtet. 

8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden, soweit sie nicht von Dritten getragen

9. Falls der Lieferant nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Eine Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

VII.  Mängelhaftung für Sachmängel

1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Produkt­beschreibung oder, sofern deren Erstellung vereinbart ist, die Ausfallmuster, welche dem Kunden auf Wunsch vom Lieferanten zur Prüfung vorgelegt werden. Im Übrigen ist auch Nr. XII Abs. 1 zu beachten. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach bekannten Herstellungsverfahren. Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen gelten nicht als Mangel; das gleiche gilt für Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck. 

2. Wenn der Lieferant den Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.

3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang.

4. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nacherfüllung (nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. Nr. VIII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferanten unfrei zurückzusenden.

5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferant ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferanten nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

6. Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang zieht keine Gewährleistungs­ansprüche nach sich.

7. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Rückgriffsberechtigten durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferant abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

1. Der Lieferant haftet für Schadens- oder Aufwendungsersatz nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. 

2. Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkt­haftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.

3. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Nr. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu verstehen, die in besondere Weise für die ordnungsgemäße Durchführung oder Erfüllung des Vertrags von Bedeutung sind oder das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis ganz wesentlich beeinflussen, insb. also die Erfüllung von Lieferpflichten und wichtigen Hinweispflichten. 

4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

IX. Formen (Werkzeuge)

1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht je­doch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferant zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.

2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferant Eigentümer der für den Kunde durch den Lieferant selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten herge­stellten Formen. Formen werden bei ausdrücklicher Vereinbarung nur für Aufträge des Kunden verwendet, solange der Kunde seinen Zahlungs- und Abnahmever­pflichtungen nachkommt. Der Lieferant ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Kunde zugesicherten Aus­bringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferanten zur Aufbewah­rung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form. Der Kunde ist vor einer Beseitigung zu informieren.

3. Sofern ein Vertrag beendet wird, die Formen jedoch noch nicht amortisiert sind, ist der Lieferant berechtigt, den restlichen Amortisationsbetrag unverzüglich im Ganzen in Rechnung zu stellen. 

4. Soll vereinbarungsgemäß der Kunde Eigentümer der Formen werden, geht das Ei­gentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für die Formen auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Kunden wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Kunden ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Kun­den und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferant bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferant hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Kunden auf dessen Kosten zu versichern.

5. Bei kundeneigenen Formen gemäß Nr. 4 und/oder vom Kunden leihweise zur Ver­fügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferanten bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Kunde. Die Verpflichtungen des Liefe­ranten erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Auffor­derung der Kunde die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekom­men ist, steht dem Lieferant in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

X. Entwürfe/Klischees/Unterlagen

1. An Entwürfen, Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Dokumenten des Lieferanten verbleibt diesem das alleinige Ausführungs- und Urheberrecht. Sofern der Kunde Vorlagen und Ideen zur Verfügung stellt, erhält der Lieferant ein Miturheberrecht in dem Umfang, wie die Vorlage oder der Entwurf vom Lieferanten gestaltet wurde.

2. Sofern kein Auftrag zustande kommt, ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten alle ihm ausgehändigten Unterlagen einschließlich etwa gefertigter Kopien unverzüglich zurückzugeben. Digitale Vervielfältigungen sind endgültig zu vernichten.

3. Bei der Zurverfügungstellung von Vorlagen und Ideen stellt der Kunde den Lieferanten von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte, die Rechte hieran geltend machen, frei.

4. Die vom Lieferanten angefertigten Entwürfe, Reinzeichnungen, Klischees und dergleichen bleiben dessen Eigentum, auch wenn dem Kunden die Herstellungskosten berechnet wurden.

XI. Materialbeistellungen

1. Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

XII. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

1. Hat der Lieferant nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferant wird den Kunden auf ihm bekannte Rechte hinweisen, ist jedoch zu eigenen Recherchen nicht verpflichtet. Der Kunde hat den Lieferant von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird dem Lieferanten die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist er – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte dem Lieferanten durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt.

2. Dem Lieferant überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist der Lieferant berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Kunden entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.

3. Dem Lieferant stehen die Eigentums-, Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu. Auf Verlangen hat der Kunde die Unterlagen, Dokumente, Formen, Muster oder Modelle einschließlich aller etwa gefertigten Vervielfältigungen unverzüglich an den Lieferanten zurück zu geben.

4. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. VII. entsprechend.

XIII. Lebensmittelechtheit und Recyclingstoffe

1. Sofern ein Produkt für den Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden soll, ist die Eignung des Materials für das konkrete Lebensmittel vorab vom Kunden in eigener Verantwortung zu prüfen.  

2. Recyclingrohstoffe werden vom Lieferanten sorgfältig ausgewählt. Regenerat­kunststoffe können dennoch von Charge zu Charge größeren Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und physikalischen oder chemischen Eigenschaften unterliegen; dies berechtigt den Kunden nicht zu Mängelrügen gegenüber dem Lieferanten. Der Lieferant wird je doch auf Wunsch etwaige Ansprüche gegen Vorlieferanten an den Kunden abtreten; eine Gewähr für den Bestand dieser Ansprüche übernimmt der Lieferant nicht.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.

2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferanten sein Firmensitz oder der Sitz  des Kunden.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.